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Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei
Kassenprüfer, die dem Vorstand gem. § 12 der Satzung nicht angehören
dürfen. Sie haben die Aufgabe die Kasse mindestens einmal jährlich
zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. |
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