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§ 16  -  Kassenprüfer
         
  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für drei Jahre zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand gem. § 12 der Satzung nicht angehören dürfen. Sie haben die Aufgabe die Kasse mindestens einmal jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.