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§ 17  -  Ältestenrat
         
  Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Kommt es zwischen dem Verein und seinem Vorstand gem. § 12 der Satzung zu unüberbrückbaren Differenzen, so entscheidet der Ältestenrat.
Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig.